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Die Entstehung und die Zeit des Inkrafttretens der benannten Verordnung des Biosphärenreservates stellt schon in der Sache eine Zumutung für gestandene und kritische Bürger der ehemaligen DDR dar.
Am 12.09.1990 in Kraft gesetzt vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
So ist davon auszugehen, dass interne Personenkreise sich ein Imperium schafften, als sich die DDR 1989 schon in völliger Auflösung befand. Dies geschah mit Sicherheit ohne Beteiligung von Kommunen, Volksvertretungen, betroffenen Bürgern etc. Wiedermal wurden durch verordnete Einschränkungen, Verbote und Abgrenzungen ein erneutes Unrechtssystem geschaffen, das einer kleinen Führungsriege heute Machtstrukturen vermittelt die den damals üblichen ähneln.
Dabei macht es für Menschen in der Region kaum einen Unterschied ob sie von besessenen Jagdfanatikern um Honecker oder verordneten Betretungsverboten einer Naturschutzbehörde auf Grund seltener Ansammlungen einer Krötenart vertrieben werden.
Ein weiterer Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der benannten Verordnung, die eigentlich einer kalten möglichen Enteignung gleicht, bietet der §10.
„Werden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden angemessen ausgleichen.“
Über die Angemessenheit einer eventuellen Entschädigung würde dann auch mit Sicherheit das Biosphärenreservat entscheiden.
Um diesen Beitrag nicht ins falsche Licht rücken zu wollen sei erwähnt, dass Naturschutz ein wichtiges Anliegen unserer Gesellschaft sein muss. Dies sollte aber auch und besonders im Einvernehmen mit den in den betroffenen Regionen lebenden Menschen in Einklang gebracht werden, so wie es seit Jahrhunderten üblich war.
Mit einem Hinweis allerdings, dass nutzungsbedingte Störungen in den letzten Jahren auf und am Großen-Döllnsee stark zugenommen haben sollen und man zur Wahrung der öffentlichen Interessen und Eigentümerpflichten auf die Durchsetzung eines ordnungsrechtlichen Vollzugs bestehen muss ( Mail von Rüdiger Michels, Biosphäre), positioniert man sich eindeutig in seiner Haltung zur Sache. Solche Aussagen und Handlungen sind Relikte einer längst vergangen geglaubten Zeit.
Generell sollte die beschriebene Verordnung wie auch manch anderes manifestiertes Naturschutzgesetz, die offensichtlich ohne demokratische Mitentscheidung betroffener Bürger auf den Weg gebracht wurden auf den Prüfstand. Diesbezüglich wurden bereits zuständige Stellen der EU in Brüssel kontaktiert um eine Überarbeitung dieser willkürlichen Einschränkungen zu erreichen.
Initiative gegen die Vertreibung vom Großen Döllnsee
Sprecher: Jürgen Baron
Schinkelstraße 20
17268 Templin
Telefon
(03987) 409510
E-Mail
info@vertreibung-vom-doellnsee.de
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